10.15 – 11.15 Uhr Prof. Dr. Hanna-Barbara Gerl-Falkovitz: Lockender Unterschied: Im Spannungsfeld von Mann und Frau
11.15 – 12.00 Uhr Dr. Tomas Kubelik: Wie Gendern unsere Sprache verhunzt!
12.00 – 13.30 Uhr Mittagspause
13.30 – 14.15 Uhr Dr. Jakob Pastötter: Wie viel wissenschaftliche Pluralität braucht die Sexualpädagogik?
14.15 – 15.00 Uhr Prof. Dr. Manfred Spieker: Gender aus sozialethischer Sicht
15.00 – 16.00 Uhr Kaffeepause
16.00 – 16.45 Uhr Dr. Raphael Bonelli: Persönlichkeit, Geschlecht und Sexualität
16.45 – 18.00 Uhr Podiumsdiskussion »Gender und Sexualpädagogik in Wissenschaft und Praxis« mit Dr. Jakob Pastötter, Prof. Dr. Manfred Spieker, Dr. Raphael Bonelli und Ulrike Walker (Co.-Präsidentin Schweizer Volksinitiative zum Schutz vor Sexualisierung im Kindergarten und der Primarschule),Moderation: Dr. Philipp Gut
24. Januar 2016 um 15:45 Uhr
Die aktuelle „Politik des gehörtwerdens“ überzeugt nicht wirklich, wenn sachliche Meinungsäusserung und wissenschaftliche Auseiandersetzung inzwischen hier bei uns in Stuttgart nur noch unter massivem Polizeischutz möglich ist wie gestern in der Liederhalle.
Wir treten als Familien für unsere verfassungsgemäßen Rechte ein, dass ist nicht „erzkonservativ“, sondern verantwortlich und gesellschaftstragend.
Hier ein Auszug aus der Verfassung unseres Landes Baden-Württemberg. Daran hat sich abseits von aller Ideologie bei allem wie auch in der Bildungspolitik unsere Landesregierung zu halten.
Quelle: https://www.lpb-bw.de/bwverf/bwverf.htm
Artikel 1
(1) Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.
(2) Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu dienen. Er faßt die in seinem Gebiet lebenden Menschen zu einem geordneten Gemeinwesen zusammen, gewährt ihnen Schutz und Förderung und bewirkt durch Gesetz und Gebot einen Ausgleich der wechselseitigen Rechte und Pflichten.
Artikel 4
(1) Die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entfalten sich in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen.
(2) Ihre Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
Artikel 5
Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen und den anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Bestandteil dieser Verfassung.
Artikel 6
Die Wohlfahrtspflege der Kirchen und der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird gewährleistet.
Artikel 12
(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
(2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.
Artikel 13
Die Jugend ist gegen Ausbeutung und gegen sittliche, geistige und körperliche Gefährdung zu schützen. Staat und Gemeinden schaffen die erforderlichen Einrichtungen. Ihre Aufgaben können auch durch die freie Wohlfahrtspflege wahrgenommen werden.
Hier ein guter Artikel für uns Familien:
http://www.charisma-magazin.eu/charismapdf/158/bonus/BONUS%20Ch158%20zu%2029%20Fasung%20+26.pdf